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   VG Berlin, 06.11.2018 - 1 L 200.18   

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VG Berlin, 06.11.2018 - 1 L 200.18 (https://dejure.org/2018,39994)
VG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2018 - 1 L 200.18 (https://dejure.org/2018,39994)
VG Berlin, Entscheidung vom 06. November 2018 - 1 L 200.18 (https://dejure.org/2018,39994)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.06.2018 - 6 C 39.16

    Auswahlermessen; Beschuldigtenbegriff; Beschuldigter; Einheit des

    Auszug aus VG Berlin, 06.11.2018 - 1 L 200.18
    Die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich dabei danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 S 234.13, juris).

    Die der Strafverfolgungsvorsorge dienende Anordnung wird nur anlässlich des laufenden Ermittlungsverfahrens getroffen, nicht aber zu dessen Förderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16, juris).

    Aus diesem Grund muss auch das Anlassdelikt selbst kein besonders hohes Maß an Gemeinschädlichkeit aufweisen (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61/88, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16, juris).

    Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16, juris).

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

    Auszug aus VG Berlin, 06.11.2018 - 1 L 200.18
    Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen muss (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79, juris).

    Die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich dabei danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 S 234.13, juris).

    Die der Strafverfolgungsvorsorge dienende Anordnung wird nur anlässlich des laufenden Ermittlungsverfahrens getroffen, nicht aber zu dessen Förderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2013 - 1 S 234.13

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Sofortvollzug; Minderjähriger;

    Auszug aus VG Berlin, 06.11.2018 - 1 L 200.18
    Vielmehr müssen zureichende Anhaltspunkte i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO vorliegen, die nach pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden Anlass zu einem Strafverdacht (sog. Anfangsverdacht) geben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 S 234.13, juris, m.w.N.).

    Die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich dabei danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 S 234.13, juris).

  • BVerwG, 06.07.1988 - 1 B 61.88

    Erkennungsdienst - Unterlagen - Aufhebung

    Auszug aus VG Berlin, 06.11.2018 - 1 L 200.18
    Aus diesem Grund muss auch das Anlassdelikt selbst kein besonders hohes Maß an Gemeinschädlichkeit aufweisen (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61/88, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16, juris).
  • OVG Sachsen, 16.04.2014 - 3 A 274/12

    Prognoseentscheidung der Wiederholungsgefahr, Notwendigkeit

    Auszug aus VG Berlin, 06.11.2018 - 1 L 200.18
    Daher können die eingangs genannten Verfahren, mit Ausnahme des Verfahrens, in dem die Antragstellerin freigesprochen wurde, bei der anzustellenden Beurteilung über die Notwendigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen Berücksichtigung finden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 16. April 2014 - 3 A 274/12, juris).
  • VG Berlin, 23.05.2014 - 1 L 319.13

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

    Auszug aus VG Berlin, 06.11.2018 - 1 L 200.18
    Auf diese Weise genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch den formellen Anforderungen an die Begründung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 1 L 319.13, m.w.N.).
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